Anstatt Klarheit herrschen in der Praxis weiterhin Unsicherheiten in puncto DSGVO

Am 25. Mai 2018 wurde die neue Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) wirksam. Bereits im Vorfeld gab es großes Kopfzerbrechen, wie deren Vorschriften genau umzusetzen sind und wer davon betroffen ist. Diese Unsicherheiten haben sich auch ein
Jahr später noch nicht aufgelöst.

Dass z. T. immer noch Unklarheit herrscht, zeigen diverse Vorfälle:
• Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken durften in Roth Kinder nicht mehr – so wie in den vorherigen Jahren – ihre Wunschzettel an den Weihnachtsbaum auf dem
Weihnachtsmarkt hängen.
• Der Livestream des Gottesdienstes aus dem Freiburger Münster wurde zeitweise eingestellt – aus Angst vor einer Anzeige.
• Die “Freie Presse” aus Chemnitz gratuliert in der Zeitung wegen nicht mehr zu runden Altersjubiläen.
• Einige Webseiten (v. a. kleinere Blogs oder Foren) haben ihren Betrieb eingestellt, da sie von der Umsetzung der DSGVO-Bestimmungen überfordert waren.

 

Viel befürchtete Abmahnwelle blieb aus

Bei Verstößen gegen die DSGVO drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Insbesondere aufgrund dessen war die Angst vor einer Abmahnwelle groß. Diese blieb bisher jedoch aus. Zwar gab es einige Abmahnungen, in Deutschland wurden seither aber nur 81 mal Bußgelder in Höhe von insgesamt 485.490 Euro verhängt – ca. 6.000 Euro pro Verstoß.

 

Was hat sich in Sachen Datenschutz wirklich verändert?

Am spürbarsten sind nach der Umsetzung der DSGVO wohl die Veränderungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten. Wer jetzt personenbezogene Daten erheben möchte, muss im Vorfeld ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen. In diesem wird festgehalten, welche Daten zu welchem Zweck und von wem verarbeitet werden. Außerdem müssen vorab oftmals Einverständniserklärungen zur Datenverarbeitung der betroffenen Personen eingeholt werden. Erst nach dem Einverständnis dürfen Unternehmen die Daten verarbeiten.

 

Wie geht es mit der DSGVO weiter?

Zunächst gibt es Neuerungen für Kleinbetriebe: Sie benötigen künftig keinen eigenen Datenschutzbeauftragten mehr. Erst, wenn sich in einem Betrieb mehr als 20 Personen „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, wird der eigene Datenschutzbeauftragte Pflicht. Diese Entscheidung des Bundestages ist jedoch umstritten, denn Datenschutzbestimmungen müssen selbstverständlich auch Kleinbetriebe weiter umsetzen. Ohne einen Datenschutzbeauftragten fehlt dann aber der Experte, der z. B. bei dieser Ausführung beratend zur Seite steht.

Besonders bei kleinen Betrieben, Kindergärten, Schulen etc. wird es daher wohl auch in Zukunft weiter Unklarheiten hinsichtlich der DSGVO geben.

 

ePrivacy-Verordnung – Der Schlüssel zu mehr Datenschutz im Internet?

Insbesondere beim Webtracking wird es vermutlich erst durch die ePrivacy-Verordnung deutliche Veränderungen geben. Denn dann dürfte dieses nur noch nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Website-Nutzers erfolgen. Erst nach dem Einverständnis des Users wäre es Webseiten erlaubt, Tracking-Daten zu erheben. Aktuell ist jedoch unklar, wann die ePrivacy-Verordnung kommt, da sich die EU nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen kann.

 

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