Welche meiner Daten haben Unternehmen oder Behörden eigentlich gespeichert? Diese Frage stellen sich immer mehr Menschen und reichen ein Auskunftsersuchen nach DSGVO ein. Entsprechend Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von verantwortlichen Unternehmen oder Behörden zu erfahren, ob diese Daten zur eigenen Person verarbeiten. Ist das der Fall, dann hat der Antragsteller grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über diese Daten.
Rund jeder fünfte Deutsche (21,2 Prozent) hat bereits solch ein Auskunftsersuchen gestellt, zeigt eine aktuelle bevölkerungsrepräsentative Umfrage des Eco – Verbands der Internetwirtschaft e. V. in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Meinungsforschungsinstitut Civey. Mit der Antwort zufrieden war jedoch nur jeder Dritte (35 Prozent). Probleme gab es etwa, weil die Verantwortlichen die Auskünfte zu spät (28,3 Prozent), unvollständig (17 Prozent), unverständlich (15,6 Prozent) oder gar nicht abgaben (8,8 Prozent).
Standardprozesse für Auskunftsersuchen
Diese drei Punkte sollten Unternehmen bei der Beantwortung von Datenauskunftsanfragen laut Eco unbedingt berücksichtigen: Die Auskunft muss pünktlich, vollständig und verständlich gegeben werden. Die Auskunft ist gemäß Art. 12 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, gibt Clarissa Benner zu bedenken. Sie ist Syndikusanwältin und Datenschutzexpertin im Eco Verband. Sie fordert Unternehmen auf, sich darauf vorzubereiten, entsprechende Anfragen spätestens innerhalb eines Monats zu beantworten.
„Unternehmen sollten ihre Prozesse darauf abstimmen, entsprechende Auskunftsersuchen schnell, umfassend und verständlich zu beantworten. Damit das gelingt, müssen sich die Unternehmen darüber im Klaren sein, wo welche Daten verarbeitet werden.“ Diese Vorarbeit zu leisten lohnt sich, da sie andere Anforderungen der DSGVO ergänzen, beispielsweise ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.
Vier-Wochen-Frist einhalten
Abzuwarten und zu versuchen, das Ganze auszusitzen, kann eine Geldbuße zur Folge haben. Zieht die einmonatige Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens vorüber, hat der Antragsteller immer das Recht, weitere Schritte gegen das Unternehmen einzuleiten. Dazu zählt beispielsweise eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus haben Betroffene die Möglichkeit, die datenverarbeitende Stelle vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Auch wenn ein Gericht feststellt, dass die Informationen, welche verarbeitet wurden, nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden, liegt ein grober Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor.
Info: Zur weiteren Beantwortung von Datenschutzfragen bietet der eco Verband den Service eines externen Datenschutzbeauftragten an, Anfragen bitte per E-Mail an: datenschutzbeauftragter@eco.de, weitere Infos unter https://www.eco.de/services/eco-externer-datenschutzbeauftragter
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